Rechtsprechung
BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 52.03 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen und Unterlassungen des militärischen Vorgesetzen eines Soldaten - Notwendigkeit der Darlegung der Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten - Allgemeine Nachprüfung von ...
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 25.10.2000 - 1 WB 84.00
Anfechtbarkeit eines Erlasses des Bundesministers für Verteidigung bezüglich des …
Auszug aus BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 52.03
Denn eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des BMVg auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - <BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41 = ZBR 2001, 254 = NVwZ 2001, 813 [LS]> m.w.N. und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 -m.w.N.). Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln oder die Anordnungen bzw. Erlasse der zuständigen Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr stets einen auf einer truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus (Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - jeweils m.w.N.).
Damit ist seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - ).
- BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 25.01
Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung - …
Auszug aus BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 52.03
Denn eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des BMVg auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - <BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41 = ZBR 2001, 254 = NVwZ 2001, 813 [LS]> m.w.N. und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 -m.w.N.). Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln oder die Anordnungen bzw. Erlasse der zuständigen Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr stets einen auf einer truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus (Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - jeweils m.w.N.).
- BVerwG, 06.09.1990 - 1 WB 109.89
Wehrrecht - Ethische Grundlagen der Verteidigung - Anfechtbare Maßnahme
Auszug aus BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 52.03
Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - <BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - <BVerwGE 86, 316 [318]> und vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - ).
- BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 36.00
Notwendigkeit des Vorliegens einer "dienstlichen Maßnahme" im Sinne des § 17 WBO …
Auszug aus BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 52.03
Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (stRspr.: vgl. z.B. Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - m.w.N.). - BVerwG, 20.11.1975 - I WB 104.73
Auszug aus BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 52.03
Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - <BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - <BVerwGE 86, 316 [318]> und vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - ). - BVerwG, 28.11.1991 - 1 WB 5.91
Unterschiede zwischen der Dienstzeit der Soldaten und der Arbeitszeit der Beamten …
Auszug aus BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 52.03
Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - <BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - <BVerwGE 86, 316 [318]> und vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - ).
- BVerwG, 15.07.2008 - 1 WB 25.07 Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41, vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 52.03 -, vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 15.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 63 = NZWehrr 2008, 70 sowie zuletzt vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 30.08 -).
Damit ist seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG genügt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 a.a.O., vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 52.03 - und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 30.08 -).
- BVerwG, 28.05.2008 - 1 WB 30.08 Denn eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums der Verteidigung auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41, vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 52.03 - und vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 15.07 - NZWehrr 2008, 70).
Damit ist seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG genügt (stRspr, Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 a.a.O., vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 52.03 -, vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 48.03 - und vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 -).